von Christopher Knabe MBL-HSG, Loomion AG
Eine Diskussion über die Vorteile von solchen Board Management Portalen und die Risiken bei der Auswahl des richtigen Anbieters vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH zum Privacy Shield vom 16. Juli 2020.
Die praktische Nutzung von Board Management Portalen
Die Nutzung von digitalen Board Management Portalen hat mittlerweile bei 50% (1) der Unternehmen mit einem Aufsichtsrat Einzug gehalten. Keines dieser Unternehmen kann sich die Arbeit im Gremium mehr ohne ein solches Portal vorstellen. Die Vorteile von Enterprise Level Board Portalen (es gibt in dieser Klasse eigentlich nur 3 bis 4 Anbieter) sind schon häufig diskutiert worden und werden hier nur noch stichpunktartig aufgezeigt:
- Extrem hohe Effizienzsteigerung für die Arbeit des Aufsichtsratssekretärs sowie auch der Mitglieder des Aufsichtsrates durch Real Time Verfügbarkeit von Daten.
- Hochsichere Lösungen für die Speicherung, Langzeit zur Verfügungstellung und Distribution von Daten.
- Vollständige Kontrolle über den Verlauf und Verbleib von Daten und Informationen.
Dass knapp 50% der Unternehmen noch keines der Board Management Portale nutzen, erscheint fahrlässig. Der Aufsichtsrat behandelt in seinen Sitzungen nicht nur Punkte, die als Geschäftsgeheimnisse eingeordnet werden müssen, sondern in vielen Fällen auch personenbezogene Daten, die ebenfalls einem besonderen Schutz unterstehen. Die verbreitete Praxis, solche hochbrisanten und vertraulichen Informationen an die private Google E-Mail-Adresse von Mitgliedern des Aufsichtsrates zu senden, macht immer wieder sprachlos.
Für beide Gruppen von Unternehmen – sowohl die, die schon eines der Board Management Portale nutzen, als auch die, die sich in einem Auswahlprozess befinden, hat sich die Welt jedoch am 16. Juli 2020 gravierend verändert. Beide müssen die Auswahl ihres momentan genutzten oder zukünftigen Anbieters vollständig neu hinterfragen oder bewerten. Dazu im Folgenden mehr.
Das Facebook-Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Fast auf den Tag genau hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Urteil in der Rechtssache C-311/18 am 16. Juli 2020, vier Jahre nach Inkrafttreten des EU-US Privacy Shield 20216/1250, den Beschluss der EU-Kommission kassiert und zum zweiten Mal für ungültig erklärt. Brisant ist hierbei, das der EuGH den zuvor erwähnten Privacy Shield Beschluss wegen der gleichen Mängel wie den Safe Harbour Beschluss in 2015 gekippt hat. In beiden Fällen hatte der Österreichische Jurist und Datenschutzexperte Maximilian Schrems Facebook in Irland aufgefordert, seine auf irischen Facebook Servern gespeicherten Daten nicht mehr auf Server von Facebook in die USA zu übermitteln. Dem wollte Facebook mit der Begründung des Privacy Shields nicht nachkommen, weshalb die Irische Datenschutzbehörde den Fall dem EUGH zur Prüfung vorgelegt hat.
Der EUGH folgte den Bedenken von Schrems in Bezug auf die viel zu weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von US-Geheimdiensten nun weitgehend und löste mit seinem Urteil ein Erdbeben aus.
«Die amerikanische Überwachungspraxis sei nicht auf das zwingend erforderliche Mass begrenzt», betonten die Richter. Zudem könnten Betroffene ihre in der EU vorgesehenen Rechte nicht gerichtlich in den USA durchsetzen.
In einem weiteren Schritt rügte der EuGH die Irische Datenschutzbehörde, die in diesem Fall für Facebook als Aufsichtsbehörde zuständig ist. Facebook wusste nämlich schon, was auf sie zukommt und versuchte mit den sogenannten Standardvertragsklauseln eine eigene gestaltete Rechtssicherheit zu schaffen. Standardvertragsklauseln werden immer dann angewandt, wenn keine ausreichende Rechtssicherheit aus Sicht des Anbieters, hier in diesem Fall Facebook, vorliegt, und man sich anhand bilateraler Verträge in Ermangelung eines Gesetzes absichern möchte. Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die grundsätzliche Anwendung von Standardvertragsklauseln zulässig ist, die aber von Facebook gewählten Inhalte in ihren Standardvertragsklauseln ebenfalls viel zu mangelhaft und von der Irischen Datenschutzbehörde ungenügend überwacht wurden.
Was sind die Auswirkungen des Urteils auf die Auswahl eines Portals?
Wie schon erwähnt, gibt es im Bereich der Anbieter von Enterprise Level Board Management Portalen eigentlich nur 3 oder 4 Anbieter, je nachdem wie man die gesellschaftsrechtlichen Strukturen bewerten möchte. Drei der vier Provider sind US-amerikanische Anbieter, die ausschliesslich ihre Board Management Portale als Cloud Lösungen offerieren und damit den gleichen Status wie Facebook haben. Nur ein einziger Anbieter auf diesem Niveau von Board Management Portalen ist nicht durch US-amerikanische Anteilseigner beherrscht und betreibt nachweislich auch keine Server in den USA. Es ist auch nicht verwunderlich, dass dieser Europäische Anbieter als einziger im Markt neben seinen Cloud Servern auch eine sogenannte On-Premises-Variante anbietet, die es dem Kunden ermöglicht, sich dieser gesamten Diskussion zu entziehen und seine Aufsichtsratsdaten auf kundeneigenen Servern zu lagern und zu sichern.
Bisher konnten Nutzer von US-amerikanischen Anbietern von Board Management Portalen sich auf den Privacy Shield berufen und damit wenigstens so tun, als hätten sie ihren Prüfungspflichten in Zusammenhang mit der DS-GVO und anderen Gesetzen zum Schutz ihrer Daten genüge getan. Die US-amerikanischen Anbieter haben bisher auch in der Art eines Mantras immer versichert, dass sie ja einen Firmensitz sowie Server in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten hätten und damit den lokalen, nationalen Datenschutzgesetzen unterliegen würden. Diese Aussage hat Facebook auch immer wieder betont und dennoch wurde nun erneut, nach 2015 und dem Scheitern des Safe Harbour Abkommens, festgestellt, dass diese Aussagen einfach keinen Wert haben. Das Gericht stellte nach 2015 erneut fest, dass es eigentlich keine Möglichkeit für einen Anbieter von US Board Management Portalen gibt, EU rechtskonform Daten auf ihren Servern in den USA, und bei genauerer Hinsicht, auch nicht auf Servern in Deutschland oder irgendwo in der Welt, zu speichern. In den USA gibt es schlichtweg kein Datenschutzgesetz, dass mit EU-Gesetzen vergleichbar oder kompatibel ist. Es gibt eine ganze Batterie an Gesetzen in den USA, die einen US-amerikanischen Board Management Portal-Anbieter zwingen, mit den US-Behörden stillschweigend und unter Strafandrohung zu kooperieren, egal wo der Server in der Welt betrieben wird. Dazu jeweils eine kurze Beschreibung:
Foreign Intelligence Surveillance Act, 2001 (FISA)
Dieses Gesetz sieht unter anderem den Betrieb von geheimen Gerichten vor. Deren Verhandlungen sind niemals öffentlich und die eigentlich verhandelte Person oder Organisation ist auch niemals anwesend oder hat Kenntnis darüber, dass ein US-Gericht über sie verhandelt. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass die Anzahl der Beschlüsse seit Jahren ansteigt und noch keine einzige Entscheidung eines FISA-Gerichts den Antrag einer US-Behörde abgelehnt hat.
National Security Letters
Diese werden direkt von der Ermittlungsbehörde ausgestellt und unterliegen nicht der Genehmigung eines Gerichts, was aus rechtsstaatlicher Sicht sicherlich problematisch ist. National Security Letters sind in der Praxis verbreiteter als durch ein Gericht genehmigte, geheime Durchsuchungen. Gemäss einer Statistik des Electronic Privacy Information Center (EPIC) wurden im Jahre 2010 circa 1.600 Gerichtsbeschlüsse nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) erlassen, die Zahl der National Security Letters soll dagegen bei rund 24.000 liegen. (2)
Stored Communications Act, 1986 (SCA)
Dieses Gesetz sieht insbesondere die geheime Überwachung von Meta-Daten von Nutzern von Elektronischen Kommunikationsgeräten im In- wie auch im Ausland vor. Es ermächtigt US-Behörden aber auch auf andere erweiterte Datensätze zuzugreifen, sollten die Meta-Daten den ersten Ursprungsverdacht, der sehr einfach und weit gefasst sein kann, erhärten.
International Communications Privacy Act, 2017 (ICPA)
Auch dieses Gesetz sieht vor, dass US-Behörden auf Daten von US-amerikanischen Unternehmen zugreifen dürfen, egal wo deren Server in der Welt stehen.
Clarifying Lawful Oversees Use of Data Act, 2018 (CLOUD Act.)
Dieses neueste Meisterwerk kann datenschutzrechtlich definitiv als die Bazooka aller oben genannten Gesetze angesehen werden. Es sieht vor, dass jegliches nationale Datenschutzgesetz von den USA als ungültig angesehen wird und ein US-amerikanischer Cloud Anbieter, zu dem US Board Portal-Betreiber ebenfalls gehören, sämtliche gewünschte Daten, egal auf welchem Server in der Welt gespeichert, stillschweigend herausgeben muss.
Fazit
Es wird deutlich, dass es eigentlich unmöglich gemacht wurde, Anbieter von US Board Management Portalen ohne gültigen Rechtsrahmen (Ex-Privacy Shield) auszuwählen. Aber auch mit der bisherigen Gesetzesgrundlage wurde nun zum zweiten Mal entschieden, dass so etwas nicht rechtskonform möglich ist. Das Unternehmen sollte nun in Eigenverantwortung ein sehr aufwändiges Data Protection Impact Assessment (DPIA) durchführen und seine Situation neu bewerten. Durch den Wegfall des Privacy Shields sollte das Unternehmen als nächstes mit dem Board Portal-Betreiber die zuvor genannten Standardvertragsklauseln vereinbaren, um eine gesetzeskonforme Vereinbarung über die Handhabung von Daten auf Deutschen Servern mit dem Anbieter zu erhalten. Beides, dass DPIA wie auch die Verhandlung über Standardvertragsklauseln, dürfte in 100% aller Fälle scheitern, weil der Board Portal-Betreiber nicht in der Lage sein wird, die strengen rechtlichen Anforderungen des einzelnen Unternehmens sowie der Datenschutzbehörden abzubilden. Darüber hinaus sollte das Unternehmen durch ständige Überprüfung der Vereinbarung sich vergewissern, dass der Anbieter sich an die Standardvertragsklauseln hält. Auch das wird nicht gelingen und weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit zurücklassen, weil Betreiber von Board Management Portalen bei der Überprüfung selbst auf Nachfrage durch das Unternehmen ja nicht wahrheitsgemäss antworten dürfen, da sie die Daten schliesslich geheim weiterreichen müssen. Das Wissen des Deutschen Unternehmens darüber, dass US Anbieter von Board Management Portalen den oben genannten Gesetzen unterliegen und im Zweifel trotz Standardvertragsklauseln, besonders auch in Zeiten von «Make Amerika Great Again» (MAGA), Daten herausgeben müssen, führt zu erheblichem Aufwand und Risiken und macht eine Entscheidung unmöglich. Die positive Kenntnis der oben genannten Risiken im Vorhinein einer Beauftragung eines US Board Portal-Betreibers kann unter bestimmten Umständen sogar zu Konsequenzen in Zusammenhang mit § 85 GmbHG führen und den Tatbestand der Verletzung der Geheimhaltungspflicht erfüllen. In den nächsten Tagen drohen Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die weiterhin amerikanische Cloud-Dienste nutzen, Massnahmen einschliesslich Sanktionen von Datenschutz-Aufsichtsbehörden sowie Abmahnungen von betroffenen Personen wie auch von Konkurrenten und Konsumentenschutzorganisationen. Und für alle diejenigen Unternehmen die jetzt sagen, das betrifft uns nicht, wir sind nicht so wichtig, wir haben nichts zu verheimlichen, möchte ich nur sagen: Ich freue mich auf die Zusendung Ihres nächsten Sitzungsprotokolls, sie haben ja nichts zu verheimlichen.
1 Quelle: Dadael Research 2019
2 Quelle: Arnd Böken, Patriot Act und Cloud Computing – Zugriff auf Zuruf?
Beitrag erstmals publiziert in BOARD, Das Aufsichtsratsbüro 4/2020

Christopher Knabe
CEO Loomion AG
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